Satzung

Satzung der Stiftung IN-VINO-CARITAS in Oberhausen

Präambel
Im Wissen um die Tatsache, dass Millionen von Menschen auf der Welt keine oder nur geringe Chancen auf Grund mangelnder Bildung haben und in Verantwortung für das Gemeinwohl wird die Stiftung IN-VINO-CARITAS gegründet. Sie will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten, in dem sie jene Bildung und Erziehung für Menschen ermöglicht, mit deren Art und Weise so Hilfe zur Selbsthilfe ermöglicht wird. 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung IN-VINO-CARITAS.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Oberhausen / Rheinland. 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Menschen im In- und Ausland durch unmittelbare Verwirklichung oder der Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die entsprechende Zwecke verwirklichen. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorschulerziehung, Errichtung von Spielzimmern, Einrichten von Unterrichtsräumen, Entlohnung des Lehrpersonals, Finanzierung von Schulmitteln (Bücher, Computer, Software und sonstige Lehr- und Lernmittel), Zahlung von Schulgeld für bedürftige Schüler bzw. Studierende. Ferner sollen Projekte "Hilfe zur Selbsthilfe" unterstützt werden. Dies kann durch Förderung von Entrepreneurship oder Beschaffung der notwendigen Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen usw.) geschehen. Im Rahmen der Völkerverständigung soll auch der Kontakt zwischen den Förderern und Geförderten unterstützt werden. 
Weiterhin können angemessene Mittel zur Grundernährung und zur Gesundheitsvorsorge wie z.B. Krankenstationen, Beiträge für Impfprogramme usw. zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Stiftung kann den Stiftungszweck selbst verwirklichen. Daneben kann die Stiftung auch Mittel beschaffen zur Förderung des vorstehend genannten Zweckes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stiftung kann außerdem Körperschaften bzw. gemeinnützige Vereine nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO unterstützen, die den vorstehend genannten Zweck fördern. 

(3) Die Verwirklichung des Stiftungszwecks kann unter strenger Berücksichtigung der steuerrechtlichen Aspekte auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, sofern diese die Zwecke der Stiftung unterstützenden Interessen verfolgen, insbesondere durch partnerschaftliche Kooperation auf allen Ebenen zur Umsetzung der Stiftungswecke erfolgen. 

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. 

(5) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll im Einzelnen der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist, d.h., dass es dem Vorstand obliegt, die Regelung der Satzung im Einzelfall zu konkretisieren.   

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Die Stiftung ist ausschließlich selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 4 Stiftungsvermögen / Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von Euro 100.000,-- (in Worten: einhunderttausend EURO) ausgestattet. 

(2) Die Stiftung darf Testamentserbe sein. 

(3) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. 
Das Stiftungsvermögen darf ausschließlich nur mündelsicher angelegt werden. Eine Anlage in Aktien oder Fonds ist ausdrücklich untersagt. 

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr; das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr. 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. Die Bildung von Rückstellungen für größere Bauvorhaben und Projekte bzw. für die nachhaltige Finanzierung laufender Kosten (z.B. Lehrergehälter) ist im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen zulässig. 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 

(3) Zur Werterhaltung können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit es steuerrechtlich zulässig ist. 

(4) Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 

(6) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, sind dem Vermögen zuzuführen. 

§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 

(2) Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ein Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen besteht nur in Einzelfällen, wenn nach dem Anfall dieser Auslagen und Aufwendungen das Kuratorium dieses in Einzelfällen beschließt.

(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt. 

§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchsten 4 Personen. 

(2) Für alle Mitglieder gilt eine Amtszeit von 5 Jahren. Es gelten die Bestellregeln des Absatzes (3) aus §7. 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstands¬mit¬glieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. 

(4) Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des gemäß dem Stiftungsgeschäft bestellten Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 

(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen können. 

(6) Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden; ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das einzelne Mitglied scheidet automatisch mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Vorstand aus, ohne dass es einer Abwahl bedarf. 

(7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. 

(8) Das Amt endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. 

(9) Ein Teil bzw. der gesamte Vorstand kann ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig sein. 

(10) Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung und nach Maßgabe der Satzung. 

(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. 

(3) Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein; für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 

(4) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungsmittel
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. 

(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. 

(3) Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dieses verlangt. 

(4) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht bezogen auf die konkrete Sitzung vorzulegen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. 

(5) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind und niemand widerspricht. 

(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Enthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gewertet, d.h. die Entscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis der Ja- zu den Nein-Stimmen. 

(7) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, gefasst werden. 

(8) Über die Sitzungen sowie Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. 

(9) Sie sind dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. 

(10) Der Vorstand erstellt für die Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.

§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens 9 stimmberechtigten Mitgliedern. 

(2) Weiteren Personen kann durch die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit assoziierte Mitgliedschaft zugeteilt werden. Assoziierte Mitglieder dürfen an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. 

(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. 

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 

(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen können. 

(6) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. 

(7) Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. 

(8) Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. 

(9) Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

(10) Das einzelne Mitglied scheidet automatisch mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus, ohne dass es einer Abwahl bedarf. 

(11) Das Kuratorium erstellt für die Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam, wie möglich, zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere: 

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Wahl des Abschlussprüfers
  • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(2) Das Kuratorium kommt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder der Vorstand dieses verlangt.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. 

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. 

(4) Das Kuratorium entscheidet über die Höhe der Vergütung für den geschäftsführenden Vorstand und verabschiedet den vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsbericht sowie die entsprechende Rechenschaftslegung. Das Kuratorium erteilt dem Vorstand Entlastung. 

(5) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. 

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. 

(6) Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht bezogen auf die konkrete Sitzung vorzulegen. Kein Kuratoriumsmitglied kann mehr als ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten. 

(7) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn 70% der Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind und niemand widerspricht. 

(8) Das Kuratorium trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Enthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gewertet, d.h. die Entscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis der Ja- zu den Nein-Stimmen. 

(9) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. 

(10) Sie sind dem Vorsitzenden des Vorstands zur Kenntnis zu bringen. 

(11) Das Kuratorium erstellt für die Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung. 

§ 12 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand und das Kuratorium der Stiftung können Änderungen der Satzung, die die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern, beschließen. 

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. 

(3) Über Änderungen, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert werden, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation sowie Beschlüsse über Auflösung oder Zusammenschluss der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenschluss, Auflösung
(1) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde oder nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. 

(2) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich erfüllt werden kann oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. 

(3) Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

(4) Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 

(5) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammen-schluss oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden und bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung sämtlicher Mitglieder beider Gremien.  

§ 14 Anzeigepflicht
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgeschäft ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

§ 15 Vermögensanfall
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die „Stiftung Oberhausener Bürger“ der Stadtsparkasse Oberhausen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 16 Aufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande NRW geltenden Stiftungsrechts. 

(2) Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 

(3) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. 

(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 

§ 17 In Krafttreten
(1) Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft. 

Oberhausen, den 30.11.2009    

Birgit Dreehsen Propst Michael Ludwig Edgar Spetzler
Share by: